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Fusionsprojekt Otterbach-Innerbirrmoos

Im Dekret vom 21. November 1887 beschloss der Grosse Rat des Kantons Bern neben dem Zusammenschluss der drei Sonnseiten-Gemeinden auch die Vereinigung von Innerbirrmoos und Otterbach. Im Otterbach regte sich schon während der Vernehmlassung Widerstand gegen diese neue Lösung, denn Innerbirrmoos war damals die ärmste der fünf Gemeinden. „Unter dem Eindruck, dass etwas geschehen müsse“, heisst es wörtlich in der Protesteingabe der Gemeinde Otterbach vom 30. Oktober 1887 an den Regierungsrat des Kantons Bern, habe man von Anbeginn dem Gedanken eines Zusammenschlusses sämtlicher Gemeinden zugestimmt. Einer Vereinigung nur mit Innerbirrmoos hingegen widersetze man sich, weil dort noch eine Burgergemeinde bestehe, was es erschwere, das Armenetat und das tellpflichtige (=steuerpflichtige) Vermögen zu berechnen. Der Grosse Rat setzte sich also mit seinem Dekret vom 21. November 1887 über die Otterbacher Bedenken hinweg. Die Otterbacher liessen sich das nicht gefallen und reichten beim Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs ein, mit der Begründung, dass das Dekret Artikel 66 der Staatsverfassung aus dem Jahr 1846 verletze. Das Bundesgericht hiess den Rekurs der Gemeinde Otterbach gut - und damit war die vom Grossen Rat beschlossene Vereinigung mit Innerbirrmoos nichtig.